
Verkehrsrechtliche Anordnungen
Als


Die neuen Regelungen zu Tempo 30-Zonen, zu Geschwindigkeitsbeschränkungen allgemein und zum Bewohnerparken sind wichtige Beispiele für diese Änderungen. Zum 1.1.2004 sind die neuen Regelungen zum Bewohnerparken spätestens umzusetzen. Haben Sie die notwendigen Planungen schon abgeschlossen? Seit Herbst 1998 ist die sogenannte Radverkehrsnovelle in vollem Umfang anzuwenden. Haben Sie Ihre Radwege regelgerecht ausgestaltet und beschildert? Vorfahrtregelungen nach § 8 StVO sind gegen die Vorrangregeln des § 10 abzugrenzen. Wann ist es sinnvoll, auf vorfahrtregelnde Verkehrszeichen zu verzichten? In welchen Fällen sind sie zwingend erforderlich? Wann sind negative Vorfahrtzeichen innerorts anzukündigen und auf beiden Straßenseiten aufzustellen? Neue Regelungen (ARS 14/2000) zur Kennzeichnung von Ingenieurbauwerken mit Durchfahrtshöhen < 4,50m, die die alten, aber oftmals schon vergessenen Regelungen des ARS 2/1968 ablösen, sind jetzt anzuwenden. Die neuen Richtlinien für Fußgängerüberwege (R-FGÜ 2001) erleichtern die Anordnung von Fußgängerüberwegen. Welche Neuerungen sind zu beachten.
Sie sind als Mitarbeiter einer Straßenverkehrsbehörde oder einer Straßenbaubehörde für die Bauartwahl von Verkehrszeichen verantwortlich? Dann sollten Sie auch die notwendige Hintergrundinformation besitzen, welche Größen und welche lichttechnischen Eigenschaften die anzuschaffenden Schilder haben müssen. So wenig Verkehrszeichen wie möglich, so viel wie nötig fordert die Verwaltungsvorschrift und vor allem die Rechtsprechung. Das Seminar soll helfen, Ihre Entscheidungen gegenüber anderen Behörden und auch dem Bürger gegenüber zu begründen und Ihnen die Sicherheit geben, Ihre verantwortungsvolle Tätigkeit im Sinne der Verkehrssicherheit auszuüben. |
Seminarleitung: |
Bernd Lohbeck, Bottrop
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Zielgruppe: |
Mitarbeiter von Straßenverkehrsbehörden und Straßenbaubehörden
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Seminardauer: |
9.00 – 16.30 Uhr (Präsenzseminar) |
Veranstaltungsinhalte |
• Einführung: Straßenrecht - Straßenverkehrsrecht • Sachliche Zuständigkeit (§ 44 StVO) • Aufgaben der Straßenverkehrsbehörden (§ 45 StVO) • Zeichen und Verkehrseinrichtungen (§§ 39 - 43 StVO) • Zweifelsfragen - Fälle aus der Praxis
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Im Preis enthalten (Präsenzseminar): 1 x Mittagessen und dazu ein Softgetränk Mineralwasser und/oder Apfelsaft ohne Limit im Tagungsraum 2 Kaffeepausen mit Kaffee/Tee und kleinen Snacks |