Neuregelungen im Bewachungsgewerbe (§ 34a GewO) – Praktische Umsetzung im behördlichen Vollzug

Mit der Änderung des § 34a GewO und der BewachV sind umfangreiche Neuregelungen eingetreten, die insbesondere von den Gewerbebehörden in die Praxis umgesetzt werden müssen (Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen für die Erlaubniserteilung, Zuverlässigkeitsprüfungen, Durchsetzung vollständiger und zutreffender Personalmeldungen, Sachkundenachweis und „Altfälle“ im Überleitungsrecht). Hierbei sind die strengen Maßstäbe des Verordnungsgebers hinsichtlich der Garantenstellung des Gewerbetreibenden („Vertrauensgewerbe“) zu beachten. Daneben wirken sich die Änderungen auch auf ordnungsbehördliche Aufgaben (z. B. Veranstaltungskontrolle) ebenso aus, wie für die Auftragsvergabe von Bewachungsleistungen (z.B. Erstaufnahmeeinrichtungen, zugangsgeschützte Großveranstaltungen).

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